Im Haftpflichtschadensfall ist der Schädiger (Unfallverursacher) verpflichtet, dem Geschädigten laut § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Unfalles zugefügt wurde. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wäre das Schadenereignis nicht eingetreten. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen "Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl" hinzuzuziehen.
Der Kfz-Sachverständige stellt fest:
• Schadenumfang und Schadenhöhe
• Wertminderung
• Wiederbeschaffungswert / Restwert
• Reparaturdauer
• Nutzungsausfall
Um Ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen, steht es Ihnen frei, einen "Rechtsanwalt Ihres Vertrauens" hinzuzuziehen.
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 17.02.2009 zur Berechtigung des Geschädigten eines Verkehrsunfalls zur Bestellung eines Rechtsanwalts auch bei eindeutiger Haftungslage. Auch bei Vorliegen einer klaren Haftungslage nach einem Verkehrsunfall ist das Einschalten eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten als erforderlich anzusehen, da im Rahmen der Geltendmachung des Schadens viele Rechtsfragen aufgeworfen werden.
Aus den Gründen:
In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat...
Quelle: Urteil des AG Berlin-Mitte vom 17.02.2009, Az: 3 C 3385/09
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