Abrechnung auf Neuwagenbasis

Der Anspruchsteller kann auf der Basis der Neuwagenerstattung nur real abrechnen, d.h. wenn er sich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug beschafft hat. Grundsätzliche Voraussetzung für die Abrechnung auf der Basis des Neufahrzeuges verbleibt die erhebliche Beschädigung des unfallgeschädigten Wagens an tragenden und sicherheitsrelevanten Bauteilen des neuwertigen Fahrzeuges mit in der Regel einer Laufleistung bis 1.000km.