Der finanzielle Ausgleich einer technischen Wertminderung wird für Beschädigungen geleistet, die nach Ausführung einer Reparatur als Restschaden in Form von nicht reproduzierbaren, aber sichtbaren und feststellbaren technischen optischen Mängeln am Fahrzeug verbleiben. Aus dieser Beschreibung heraus ergibt sich die Problematik, dass im Zuge einer ordnungsgemäßen Reparatur, nach dem heutigen Stand der Technik und unter Anwendung modernster Reparaturmethoden, ein solcher Restschaden nicht festzumachen sein dürfte. Es gibt jedoch im Bereich der Oldtimerreproduktion Fälle in denen eine technische Wertminderung möglich wäre. So schränken reproduzierte Fahrzeugteile die Originalität des Oldtimers ein, wenn Ersatzteile nicht beschafft werden können oder der originale Zustand durch gebrauchte und überarbeitete Teile nicht wiederhergestellt werden kann. Der Sachverständige hat hier zu beurteilen, inwieweit diese Einschränkung sich nah am Original befindet. Da sich die Restauration von Oldtimern in aller Regel Reparaturmethoden bedient die zum Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs möglich waren oder in seine Anwendung fallen, ist eine technische Wertminderung im Falle einer Schadenregulierung kaum nachstellbar. Man denke insbesondere daran, dass Oldtimer nach einer Totalrestaurierung oftmals Korrosionsschutz per Tauchbadverzinkung, Pulverbeschichtung oder ähnlichen Verfahren erhalten, was im Fertigungsjahr der Werksauslieferung nicht vorgenommen wurde. Auch werden moderne Lackaufbauten verwendet um ein Lackfinish zu erzielen, was oftmals weiter über dem Qualitätsstandard der Erstauslieferung einzustufen ist. Aus den vorgenannten Gründen sind daher Abweichungen im Zuge einer Instandsetzung von Oldtimern kaum messbar mit technischer Wertminderung zu begründen.
Fälschlicher Weise werden technische Wertminderungen in den Bereichen zugestanden, in denen fehlerhafte Reparaturmethoden (Billigreparaturen) nicht zur Wiederherstellung des Fahrzeuges vor Schadeneintritt geführt haben. Grundlage für den Ausgleich einer technischen Wertminderung bleibt in jedem Fall dass eine Instandsetzung fachgerecht und unter Verwendung modernster Instandsetzungsverfahren erfolgt ist. Verfügt eine Fachwerkstatt nicht über die Möglichkeit dieser Art von Reparaturmethoden, so wäre sie verpflichtet Einzelarbeiten in Fremdauftrag ausführen zu lassen. Nicht behebbare aber erkennbare technische Restschäden sind nicht ausgleichspflichtig, wenn mögliche Reparaturwege durch die Werkstatt nicht wahrgenommen wurden.
Es können für den Sachverständigen jedoch im Falle der Farbtondifferenzen Probleme auftreten. Trotz der Möglichkeiten Farbtöne zu scannen und diese durch Mischanlagen anfertigen zu können, bestehen Farbtoneffekte nicht allein aus der Zusammensetzung, sondern auch aus der Lackschichtstärke sowie der Auftragungsmethode. Je aufwendiger und vielschichtiger der Lackauftrag zu erfolgen hat, umso mehr machen sich kleinste Abweichungen im Lackbild bemerkbar. Im Besonderen sind hier Effektlackierungen, wie Perlcolor-Lackierungen sowie Perlmutt- oder Cristallic-Lackierungen zu erwähnen. Letztere beinhalten die Schwierigkeit, dass die Ausrichtung der Reflektionspartikel bereits einen anderen Farbeffekt wiederspiegelt.
In der Regel wird diesen Lackierproblematiken in der Form entgegengewirkt, dass angrenzende Fahrzeugteile in den neuen Lackaufbau durch Einlackierung einbezogen werden, um die Fläche des Farbübergangs zu vergrößern, so dass keine definitive Abgrenzung besteht. Dies gibt dem Betrachter die Möglichkeit ohnehin schon geringe Farbabweichungen nicht mehr als solche zu erkennen, da allein aus dem Betrachtungswinkel das Auge einen Farbunterschied akzeptiert und nicht als Fehler registriert. Im Einzelfall ist also von dem Sachverständigen zu beurteilen, ob unter Anwendung aller bedenklichen Lackiertechniken eine technische Wertminderung zu Grunde liegt und welcher Wertausgleich hierfür angemessen ist.
Vor eine weitere Problematik der Farbtondifferenz ist der Sachverständige gestellt, wenn Fahrzeuge vor Schadeneintritt einen schlechten Lackzustand aufweisen. Stark ausgeblichene oder vermattete Lacke tragen zu erheblichen Farbtondifferenzen bei, die auch mit technischer Hilfe nicht auszugleichen sind. Hierbei ist in besonderem zu berücksichtigen, dass selbst nach Farbscannung ausgeblichener Farbtöne, die Nachlackierung zu einem tragbaren Ergebnis geführt haben, eine unterschiedliche zeitliche Weiterentwicklung erfahren und durchaus in der Folgezeit sich als erheblicher technischer Mangel darstellen kann. So ist in der Regel der neu aufgetragene, ausgeglichene Lack gegenüber dem Altlack witterungsbeständiger und unterliegt nicht dem gleichen Farbpigmenteverfall wie ein bereits gealteter Lack. So werden Farbunterschiede und Unterschiede der Lackstruktur erst eine geraume Zeit nach Ausführung der Lackierarbeiten sichtbar und führen zu technischen Wertminderungsansätzen. Der Ansatz dieser Wertminderung ist jedoch nicht weiter zu folgen, da hier gleichzeitig der Ausgleich zu einer Wertverbesserung des Fahrzeuges durch Neulackierung auszugleichen wäre, welches sich gegebenenfalls gegeneinander aufheben würde. Der Sachverständige kann auch, wenn es ihm der sonstige Pflegezustand des Fahrzeuges erlaubt, ein Beipolieren angrenzender Fahrzeugteile als Maßnahme zugestehen, um den technischen Minderwert zu egalisieren.