Eine Vielzahl von Instituten, Verbänden und Vereinen haben sich seit Jahren zur Aufgabe gemacht das Thema der Unfallvermeidung aufzuarbeiten.
Einer der bekanntesten Vereine, welcher seit 1963 tätig ist, hält unter dem Deutschen Verkehrsgerichtstag, Deutsch Akademie für Verkehrswirtschaft e.V. in Gosslar, alljährlich seine Versammlung ab und gibt Empfehlungen heraus, die oft Grundlage für neue gesetzliche Bestimmungen wurden.
Wichtigste Ziele dieses Vereins waren seither der Einfluss auf die Rechtsprechung sowie der Einfluss auf die Gesetzgebung zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer.
Empfehlungen dieses Vereins nahmen Einzug z. B. in die Strafzumessung bei Ordnungswidrigkeiten (OWI Katalog). Aber auch Gesetzgebungen, wie Passagen der Straßenverkehrsordnung über die Regeln der Verkehrsführung, gehen auf die Tätigkeit der Verkehrsgerichtstage zurück.
Der Umgang mit Alkohol (Promillegrenze) sowie Drogen und Medikamenten ist eine der bekanntesten Einflussnahme. So wurde in den alten Bundesländern die 0,8 Promillegrenze 1969 vorgeschlagen und umgesetzt. Die heutige Regelung sieht vor, dass für Führerscheininhaber, die jünger als 21 Jahre sind oder sich in der Probezeit befinden, ein absolutes Alkoholverbot gilt (0,0 Promille) (Verweis Busgeldkatalog). Dies ist eine Ordnungswidrigkeit die mit zwei Punkten im Verkehrszentralregister und 250 € Geldbuße geahndet wird. Des Weiteren verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre. Außerdem ist vorgeschrieben an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt, dass im Zuge von Ausfallerscheinungen eine Fahruntüchtigkeit bei 0,3 Promille bereits vorliegen kann.
Wird die Fahruntüchtigkeit festgestellt, so kann dies als Straftat verfolg werden und den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Ab einer Promillegrenze von 0,5 begeht ein Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit nach §24 adstvg. Dabei ist es unerheblich ob diese Alkoholmenge zur Fahruntüchtigkeit bzw. Beeinträchtigung des Fahrverhaltens geführt hat. Die früher geltende 0,8 Promillegrenze wurde mit Stichtag 01.04.2001 abgeschafft und auf 0,5 Promille gesenkt (siehe auch Busgeldkatalog)
Die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit ist abhängig davon ob ein Fahrzeugführer bereits ähnliche Eintragungen oder gar Straftaten im Verkehrszentralregister hat.
Ist ein Verkehrsteilnehmer ohne Eintrag und begeht er ein Vergehen nach §24 astvg so erhält er ein Fahrverbot von einem Monat, eine Geldbuße von 500€ (Regelsatz) sowie vier Punkte im Zentralregister in Flensburg.
Lag bereits eine Eintragung wegen ähnlicher Vergehen im Zentralregister vor, so erhält der Fahrzeugführer drei Monate Fahrverbot, 1000 €Geldbuße (Regelsatz) sowie vier Punkte im Zentralregister in Flensburg.
Waren bereits mehrerer Eintragungen im Zentralregister wegen ähnlicher Fälle registriert so wird dies mit drei Monaten Fahrverbot, 1000€ Geldbuße (Regelsatz) sowie vier Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. In Einzelfällen kann dem Regelsatz abgewichen werden, so dass auch höhere oder niedrigere Geldbußen möglich sind.