Plausibilitätsbetrachtungen werden angestellt, um den Sinnzusammenhang eines Unfallgeschehens plausibel nachvollziehen zu können. Es gibt Gesetzmäßigkeiten nach denen sich Schadenereignisse ergeben oder auch im Zuge von fingierten Unfällen nicht ergeben können. In einem vorliegenden Fall gab ein Versicherungsnehmer an, er sei mit seinem Fahrrad zwischen zwei parkenden Autos entlang gefahren und habe einen Kasten Bier auf dem Gepäckträger befördert. Als er sich nun zwischen den Fahrzeugen befand, habe er das Gleichgewicht verloren und habe das Fahrzeug des Anspruchstellers von vorne bis hinten verkratzt.
Nach einer Plausibilitätsbetrachtung entspricht es nicht dem normalen Verhalten eines Fahrradfahrers, dass dieser mit einem Getränkekasten mit Glasflaschen auf dem Gepäckträger seines Fahrrades zwischen zwei eng parkenden Fahrzeugen hindurchfährt. Auch ist nicht plausibel, dass er die gesamte Seite des PKWs verkratzen kann. Einmal würde er, im Schwanken begriffen, das Fahrzeug nur jeweils kurzzeitig berühren und dort abprallen, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt könnte sich ein erneuter kurzer Anstoß ergeben. Sollte der Radfahrer in seiner Gesamtheit gegen das parkende Fahrzeug gekippt sein, so würde seine Eigengeschwindigkeit nicht ausreichen um im gekippten Zustand die gesamte Länge des Fahrzeuges zu streifen. Dieses würde der Plausibilität widersprechen.