Im Falle eines Haftpflichtschadens liegt für den Geschädigten (auch Anspruchsteller genannt) ein Fremdverschulden durch den Schadenverursacher vor.
Der Verursacher bzw. der durch ihn vertraglich gebundene Haftpflichtversicherer wäre hierdurch zum Schadenersatz verpflichtet. Er muss ihm den Zustand der Sache in der Form ersetzen, als wäre der Schadenfall nicht eingetreten.
Der Anspruchsteller kann wegen des Schadenersatzanspruches der beschädigten Sache die Wiederherstellung durch Zahlung eines Entgeltbetrages verlangen. Zur Feststellung der Schadenhöhe steht ihm gemäß § 249 BGB das Recht zu einen eigenen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Bezifferung der Schadenhöhe zu beauftragen.
Die Kosten für ein derartiges Parteiengutachten zählen zum Wiederherstellungsaufwand gemäß §249 BGB und sind vom fahrtenregulierenden Haftpflichtversicherer zu tragen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Haftpflichtversicherer seinerseits bereits ein Gutachten zur Feststellung der Schadenhöhe in Auftrag gegeben hatte. Der Geschädigte/Anspruchsteller hat in jedem Fall Anspruch auf die Feststellung der Schadenhöhe durch den von ihm gewählten Sachverständigen/Gutachter seines Vertrauens.
Es stellt auch keinen Verstoß gegen die Pflicht des Anspruchstellers auf Schadenminderung dar, da ihm, dem Anspruchsteller, grundsätzlich das Recht zugesprochen wird im Falle eines Schadens an seinem Fahrzeug, durch Verkehrsunfall, sich unabhängig informieren zu lassen. Ausdrücklich ist dies auch dem Anspruchsteller zuzugestehen, wenn dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bereits ein Gutachten vorliegt oder ein Gutachten durch ihn bereits in Auftrag gegeben wurde.
Im Falle der Bagatellschäden (nach derzeitiger Rechtsprechung handelt es sich um solche bis zu einer Schadensumme von 700€) ist die Hinzuziehung eines eigenen Gutachters nicht mit aller Eindeutigkeit bestimmt. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechungen, die auch in Schadenbereichen unterhalb von 700€ dem Anspruchsteller das Recht auf Kostenerstattung zusprechen, die durch die Beauftragung eines eigenen Gutachters eintreten.
Im Gegenzug gibt es genauso viele Urteile die das Gegenteil besagen. Mit aller Deutlichkeit ist herauszustellen, dass dies nicht den Fall betrifft, in dem ein Fahrzeug möglicherweise nicht den Wert von 700€ überschreitet. Da der Anspruchsteller den Beweis für die Richtigkeit seines Anspruchs hat, kann zur Feststellung der Schadenhöhe dieser nicht auf die Einholung eines kostengünstigeren Kostenvoranschlages verwiesen werden. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet nicht die Einbeziehung von Vor- und Altschäden sowie den Wert der Sache vor Schadeneintritt (Wiederbeschaffungswert). Ist zum Beispiel im Zuge eines Verkehrsunfalls ein älteres Fahrzeug mit einem Wert von 600€ so beschädigt worden, dass er keinen Nutzwert mehr hat und auch nicht durch eine geringe Notreparatur in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann, so ist die Einschätzung dieses Fahrzeuges in Bezug auf seinen Wiederbeschaffungswert nur und ausschließlich durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt. Weder der regulierende Haftpflichtversichere noch der Anspruchsteller sind in diesem Fall geeignet eine objektive Werteinschätzung zu geben. Zudem ist der Anspruchsteller beweispflichtig. Der Anspruchsteller muss daher auch für den Fall des Bestreitens einer Schadensumme in der Lage sein fundierten Beweis anzutreten in welchem Wert sich die beschädigte Sache zur Zeit des Schadeneintritts befunden habe.
Da sich die Parteien in einem streitigen Verfahren oftmals erst im Zuge eines Klageverfahrens begegnen, ist es für den Anspruchsteller unausweichlich rechtsgültige Beweise zu sichern um einen lückenlosen Vortrag über die Schadenhöhe bei Gericht vorzubringen. Da dies in der Regel eine geraume Zeit nach Schadeneintritt der Fall ist, ist der Anspruchsteller gut beraten auch bei einer Schadenhöhe unterhalb von 700€ ein Haftpflichtgutachten vorlegen zu können. Nur so ist für ihn der lückenlose Nachweis der Schadenhöhe möglich.
In anderen Fällen weichen die Rechtsprechungen oftmals voneinander ab, da die Schadenhöhe nicht in jedem Fall durch den Anspruchsteller abgeschätzt werden kann. Wenn dies zum Beispiel bei einem Kratzer an der Tür noch leicht möglich ist, so ist deutlich schwieriger abzuschätzen ob bei einer Beschädigung wie zum Beispiel durch den Anstoß gegen ein Rad weitere Schäden als die offenkundigen sichtbaren möglich sind oder ob ein weitaus größerer Schaden im dahinterliegenden Bereich verdeckt ist bei Anstößen gegen Fahrzeugteile, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nach dem Anstoß in die alte Form zurückversetzen.
In den letztgenannten Fällen ist es mit Sicherheit vertretbar, wenn ein Kfz-Sachverständiger einen Schaden geringer beurteilt als ein Laie dies vermuten muss. Dennoch ist ein Gutachten in Auftrag zu geben. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Rechtsprechungen ist jedoch die rechtliche Würdigung dem vorzubehalten.