Gutachten im Kaskoschaden

Im Falle der Eintrittspflicht des Versicherers hat dieser gemäß AKB §7 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 3 die Möglichkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensregulierende Weisungen zu erteilen. Dies führt in der Regel dazu, dass der regulierende Versicherer von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht und die Einschaltung eines gegenvertraglich gebundenen Gutachters anordnet.

Darüber hinaus interpretiert der Versicherer die AKB oft in der Richtung, dass er auf die Einholung eines Schadengutachtens verzichtet. Ob dies in jedem Fall die richtige Interpretation der AKB ist, ist fraglich, da gemäß der o.g. Regelung der Anspruchsteller ein Recht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache hat, deren Umfang in der Regel nur durch ein Kfz-Sachverständigen vollumfänglich beschrieben werden kann.

Das Angebot die Reparaturkosten über eine Werkstatt schätzen zu lassen ersetzt den Sachverständigen nicht, da dort die wirtschaftliche Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz nicht gegeben ist.

Für den Fall, dass der Anspruchsteller mit dem Regulierungsangebot des Schadenversicherers nicht einverstanden ist, kann dieser nach §14 der AKB einen beliebigen Sachverständigen seines Vertrauens im Rahmen eines Sachverständigenverfahrens als Ausschussmitglied beauftragen.

Kommt es zwischen dem Anspruchsteller und dem Schadenregulierer nicht zu der gewünschten Einigung über die entstandene Schadenhöhe, so können im Sachverständigenverfahren beide Parteien jeweils einen Sachverständigen benennen. Die bilden einen Ausschuss. Können auch die Sachverständigen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung finden, so entscheidet ein Obmann innerhalb der Margen, die von den Sachverständigen der Parteien festgestellt wurden. Der Obmann muss in jedem Fall Kfz-Sachverständiger sein. Er sollte von beiden Parteien Sachverständigen als Obmann gewählt werden. Können die Parteien sich nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen, so wird dieser vom zuständigen Amtsgericht bestimmt. Kosten des Sachverständigenverfahrens werden der unterliegenden Partei in voller Höhe auferlegt. Liegt der Einigungsvorschlag des Obmanns zwischen den Vorstellungen der Parteiengutachter, so werden die Kosten gemäß der Quotierungsschadensumme jeweils den Parteien zugeordnet.