Vorschäden

Vorschäden sind Schäden am Fahrzeug, die bereits instand gesetzt wurden. Die Beurteilung dieser Vorschäden ist von besonderer Bedeutung, da die Güte der Instandsetzung und der Umfang des vorvorgelegenen Schadens Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert, den Restwert sowie die Ermittlung einer merkantilen Wertminderung durch den jetzt interessierenden Schaden haben kann. Ist ein Vorschaden augenscheinlich erkennbar, ist dieser Fotodokumentarisch darzustellen. Ein Sachverständigenbüro sollte in der Lage sein, zu früherer Zeit besichtigte Schäden über das hausinterne, computergestützte System, zu erkennen, auch wenn unterschiedliche Mitarbeiter im Betrieb tätig sind. Wird von Sachverständigen ein Vorschaden nicht festgestellt kann dies zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen, was den Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Gutachtens, sowie auch Regressansprüche nach sich ziehen kann.

 

Altschäden

Altschäden sind Schäden am Fahrzeug, die noch nicht instand gesetzt wurden. Sie sind augenscheinlich erkennbar und natürlich fotodokumentarisch im Gutachten festzuhalten. Altschäden haben auf jeden Fall Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und eine mögliche merkantile Wertminderung. Des Weiteren können sich auch Wertverbesserungen ergeben, falls der jetzt anliegende Schaden einen Altschaden überlagert, der im Zuge der Ausführung der Reparatur behoben werden würde. Fahrzeugteile, die in einem Altschaden bereits total beschädigt sind, können nicht ein zweites Mal schadenregulierend berücksichtigt werden. Es ist durch den Sachverständigen zu prüfen und auseinanderzuhalten, ob der Zerstörungsgrad des beschädigten Objektes einen weiteren Nutzwert darstellt und in welchem Grad die erneute Beschädigung diesen Nutzungsgrad weiterhin einschränkt. Nur in dem Differenzfall ist eine Teilentschädigung denkbar. Wenn z.B. eine Tür eine kleiner Eindellung als Altschaden aufweist und diese Tür in erneutes Schadenereignis verwickelt wurde, dass sie nunmehr irreparabel macht, so findet dieser Altschaden Beachtung in der Weise, dass diese Tür nach deren Erneuerung eine Wertverbesserung darstellt, die dann in ihrer Höhe durch den Sachverständigen als Abzug ausgewiesen werden muss. Ist das zu erneuernde Teil an diesem Fahrzeug schon einmal durch einen Schaden vollkommen zerstört worden, so kann das betreffende Fahrzeugteil nicht erneut in die Kalkulation eingreifen. Hier wäre auch eine Abgrenzung die Grundlage für eine unabhängige Schadenschätzung zum hier interessierenden Schadenereignis nicht möglich und daher entfällt eine Berücksichtigung in der Kalkulation.